Satzung
Tier- und Naturschutzverein Hilden e.V.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tier- und Naturschutzverein Hilden e.V. Er ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hilden. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet und dessen
Umgebung.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“ Zwecke des Vereins sind
insbesondere:
– Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
– Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
– Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere
– Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
– Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
– Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse
– Unterhaltung eines Tierheims
– sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen, welche der Förderung des Vereinszwecks dienlich sind.
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die
gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
oder Personen unter 18 Jahre, sofern eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorliegt. Ferner
können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschließend.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Tier- und Naturschutz
im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt zur nächsten Fälligkeit des Mitgliedbeitrages.
b) durch Ausschluss
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Tod
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr
zutrifft
b) es dem Zwecke des Vereins, insbesondere seinen Tier- und Naturschutzbestrebungen,
zuwiderhandelt
c) es in einer anderen Weise den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein
stiftet.
6. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als drei Monate im Rückstand befindet und diesen
Rückstand trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes
unbekannt ist.
7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Beitrag
1.Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt eine Beitragsordnung, welche durch die
Mitgliederversammlung erlassen wird. Der Beitrag ist spätestens zum 10. eines jeden Monats zu
entrichten und es ist eigenverantwortlich darauf zu achten, dass dieser pünktlich und bei Versäumnis
oder Rückbuchung bis zum Monatsende entrichtet ist
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder.
3. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge für die Zeit der Notlage
gestundet oder teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner
berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Der Verein verarbeitet im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung von seinen Mitgliedern die
folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, EMail-Adresse) sowie
vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist; die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten
verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein
mitzuteilen.
§ 6
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.
Nachstehende Ämter sind zu besetzen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer und sein Stellvertreter
d) Kassierer und sein Stellvertreter.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer
Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl; im Falle der
abermaligen Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten
vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; über Ausnahmen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
4. Der 1. und der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die
Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen sieben Tagen
eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist
auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide
verhindert, bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme
Ausschlusses eines Mitglieds, der nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5. Der Protokollführer erstellt die jeweiligen Versammlungsprotokolle. Die Beschlüsse sind hierin
wörtlich aufzunehmen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift der Sitzungsprotokolle. Die
Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit
bestimmt ist.
§ 9
Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der
bindenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist
berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und
Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung – ordnungsgemäße Verwaltung und
Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
– die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9a
Vergütung
1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr mindestens einmal stattfinden und soll
möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in
virtueller Form stattfinden; die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung
bekanntgegeben. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter
Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter
Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt
durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift gesandt wurde. Anträge zur Tagesordnung können bis
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.
Verspätet eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgestellt wird.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Vertreter
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
– Beschlussfassung über Satzungsänderung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen
werden und die Auflösung des Vereins
– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
4. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag
des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden; sie ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag von 1/3 der Versammlungsteilnehmer muss
eine geheime Abstimmung vorgenommen werden.
5. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl; im Fall der abermaligen Stimmengleichheit, entscheidet das vom
Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
7. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen.
Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es
verlangt.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch einen Protokollführer, welcher zu Beginn
der Versammlung durch den Versammlungsleiter bestellt wird, ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist
durch den Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Das Protokoll wird spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung, für die
Dauer von 3 Wochen, im Tierheim Hilden zur Einsicht ausgelegt und ist zu den Geschäftszeiten
einsehbar.
Den Mitgliedern wird bekanntgegeben, ab wann das Protokoll eingesehen werden kann.
Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats ab der
Möglichkeit der Einsichtnahme zu erheben. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine
Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11
Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese sollen 14 Tage vor der
Mitgliedsversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
2. Mitgliederanträge können auch nach der Bekanntmachung der Tagesordnung gestellt werden. Sie
sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Es können nur Anträge in die
Tagesordnung aufgenommen werden, die Beschlussanträge im Aufgabenbereich der
Mitgliederversammlung darstellen; andere Anträge sind als reine Diskussionsanträge zu verstehen,
die nicht in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
3. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens
10% der Vereinsmitglieder hat.
4. Die abgeänderte Tagesordnung wird spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung
bekanntgegeben. Hinsichtlich der unter Abs. 2 beschriebenen Mitgliederanträge liegt darin kein
Ladungsmangel.
5. Später als unter Abs. 2 bestimmt eingehende Anträge, oder in der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit anerkannt werden können.
6. Die Abs. 2-5 gelten nicht für Satzungsänderungen (vgl. § 16 Abs. 2)
§ 12
Rechnungsprüfer
1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen.
2. Der Rechnungsprüfer und sein Vertreter werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus
den Mitgliedern gewählt. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß
durchzuführen.
3. Die Prüfung ist eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung, keine Zweckmäßigkeitsprüfung.
4. Wirkt der Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch den Vorstand zur Aufnahme der
Prüfungstätigkeit nicht innerhalb von 4 Wochen mit oder behindert den Ablauf, so wird die
Rechnungsprüfung durch den bestellten Vertreter vorgenommen.
5. Der Rechnungsprüfer hat in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis seiner
Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung
schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
§ 13
Haftung des Vereins seinen Mitgliedern und Mitarbeitern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder einem Mitarbeiter aus der Teilnahme
an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der
Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz zur Last fällt.
§ 14
Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des diesem angehörenden
Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Tier- und Naturschutz zu verwenden hat.
§ 16
Satzungsänderung 1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
mit Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen
einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur
Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
3. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund
von Vorgaben des Registergerichtes als Eintragungsvoraussetzungen oder des Finanzamtes
hinsichtlich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind
über diese Änderungen zu informieren.
Neufassung 15.10.2022